Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 25.03.1971

Rechtsprechung
   BVerwG, 07.09.1970 - VIII C 138.69   

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BVerwG, 07.09.1970 - VIII C 138.69 (https://dejure.org/1970,5468)
BVerwG, Entscheidung vom 07.09.1970 - VIII C 138.69 (https://dejure.org/1970,5468)
BVerwG, Entscheidung vom 07. September 1970 - VIII C 138.69 (https://dejure.org/1970,5468)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.03.1971 - VIII C 138.69   

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https://dejure.org/1971,1493
BVerwG, 25.03.1971 - VIII C 138.69 (https://dejure.org/1971,1493)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1971 - VIII C 138.69 (https://dejure.org/1971,1493)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1971 - VIII C 138.69 (https://dejure.org/1971,1493)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Subjektive Anspruchsberechtigung mit Blick auf Wohngeld - Nutzung mehrerer räumlich zusammenhängender Wohnungen durch eine Familie - Anspruch eines nicht in der elterlichen Wohnung wohnenden Studenten auf Wohngeld - Nutzung mehrerer zusammenhängender Wohnungen auf Grund ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1971, 873
  • MDR 1971, 874
  • ZMR 1971, 327
  • WM 1971, 137
  • DÖV 1972, 388
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.05.1967 - VIII C 77.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1971 - VIII C 138.69
    Eine vergleichbare Frage nach der Wehrpflichtrechtlich bedeutsamen Begründung eines ständigen Aufenthalts hat der erkennende Senat im Urteil BVerwGE 27, 123 (129) [BVerwG 24.05.1967 - VIII C 77/67] mit den Worten beantwortet, "daß einerseits ... junge Leute dadurch, daß sie an einem Orte eine Ausbildung beginnen, dort nicht ihren ständigen Aufenthalt ... begründen, und zwar auch dann nicht, wenn sie die Absicht hegen, nach Abschluß der Ausbildung dort ihrem Beruf nachzugehen, daß aber andererseits die Aufnahme einer Berufsausbildung nicht ausschließt, daß sich aus anderen Umständen dennoch die Begründung eines ständigen Aufenthaltes ... ergibt".
  • BVerwG, 10.03.1966 - VIII C 338.63
    Auszug aus BVerwG, 25.03.1971 - VIII C 138.69
    Zwar ist die Gewährung von Wohngeld von einem Antrag abhängig und wird Wohngeld jeweils nur für einen begrenzten Bewilligungszeitraum gewährt (§ 34 I. WoGG); wird aber ein Antrag auf Wohngeld abgelehnt, so bleibt er bis zur Unanfechtbarkeit der Ablehnung im Streit, ohne daß er nach bestimmten Zeitabschnitten jeweils von neuem gestellt werden müßte (BVerwGE 23, 331).
  • Drs-Bund, 05.02.1970 - BT-Drs VI/378
    Auszug aus BVerwG, 25.03.1971 - VIII C 138.69
    Dem Oberbundesanwalt ist allerdings darin zuzustimmen, daß es nicht zu den Aufgaben des Wohngeldgesetzes gehört, den Unterkunftsbedarf von Studenten finanziell zu sichern; Aufgaben dieser Art sollen durch die zu erwartende Neufassung eines Ausbildungsförderungsgesetzes gelöst werden (vgl. den Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Städtebau und Wohnungswesen vom 21. Oktober 1970 [BTDrucks. VI/1310], Seite 2, und den Dritten Wohngeldbericht der Bundesregierung [BTDrucks, VI/378], Seite 18: "Die Fragen der auswärtigen Unterbringungskosten für Auszubildende können im Wohngeldgesetz nicht gelöst werden.").
  • BVerwG, 16.01.1974 - VIII C 117.72
    Es wird dann so behandelt wie jedes andere zum Haushalt zu rechnende Familienmitglied; Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft, die in einem Familienverband leben, haben keine eigenen Wohngeldansprüche, auch wenn sie Wohnraum auf Grund eigenen Rechts benutzen (Urteil vom 25. März 1971 - BVerwG VIII C 138.69 - [Buchholz 454.7 § 7 WoGG Nr. 2 - DÖV 1972, 388 = MDR 1971, 874 = ZMR 1971, 327]).

    Es hat dabei - entgegen der Ansicht der Revision - den Rechtsbegriff "vorübergehend abwesend" nicht verkannt, vielmehr dieses Tatbestandsmerkmal übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 38, 18 und das genannte Urteil BVerwG VIII C 138.69) zutreffend ausgelegt: Es gibt heute keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts mehr, daß sich Studenten während ihrer Ausbildung nur vorübergehend aus dem Familienhaushalt lösen, um später - jedenfalls zeitweise - zurückzukehren; es gibt aber auch keinen Erfahrungssatz, der das Gegenteil besagt.

    In diesem Sinne hat es das Berufungsgericht zutreffend auf die materielle Beweislast bei Anwendung von § 26 des 1. WoGG, § 22 Nr. 2 des 2. WoGG abgestellt; diese Frage ist in dem Urteil BVerwGE 38, 18 [28] und auch in dem genannten Urteil BVerwG VIII C 138.69 offengeblieben und bedarf hier der Entscheidung.

  • BVerwG, 04.11.1994 - 8 C 28.93

    Wohngeld; Behandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften

    Da der in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Familie von Rechts wegen nur ein einziges Wohngeld zu gewähren ist, ist der Haushaltsvorstand auch allein der Antragberechtigte, sofern er zu den Mietern gehört (vgl. Urteil vom 25. März 1971 - BVerwG VIII C 138.69 - Buchholz 454.7 § 7 WoGG Nr. 2 S. 5 ).
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